Neue Einzelvergütungssätze beschlossen

Die Kirchenleitung hat eine neue Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen für kirchenmusikalische Dienste beschlossen.
Dazu aus Sicht des Berufsverbandes folgende Erläuterungen:

Die vorliegende Richtlinie ist eine Errungenschaft in dem Sinne, dass darum gerungen wurde. Verschiedenste Interessenslagen sollten berücksichtigt werden. Auch wenn das Ergebnis in den absoluten Beträgen hinter den Wünschen des Verbandes zurückbleibt, stellt es eine deutliche Verbesserung zum Status quo dar:

  • Die Beträge bei den Organisten-Diensten erhöhen sich in den meisten Kategorien um etwa 13%.
  • Die Chor- und Ensemble-Leitungsdienste werden künftig ca. 40% besser vergütet.
  • Neu ist die Berücksichtigung der A-/B- Qualifikation (bzw. Master oder Bachelor). Bisher gab es nur eine gemeinsame Kategorie für A-, B- und C-Qualifikation.
  • Höhere Beträge für Einzeldienste können gezahlt werden, wenn besonderer musikalischer Aufwand besteht (z.B. spezielle Musikwünsche, Solo-Begleitungen) oder bei Veranstaltungen mit Überlänge. Der Zuschlag wird je angefangener zusätzlicher Arbeitsstunde berechnet. Wichtig dabei ist, dass vor Dienstantritt der Betrag der Vergütung gemeinsam vereinbart wird! Das ist in Praxis möglicherweise nicht ganz einfach. Ich möchte aber dazu ermuntern, die ggf. nötige Verhandlung nicht zu scheuen und von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
  • Gemeinden oder Kirchenkreise dürfen höhere Vergütungssätze regeln oder im Einzelfall vereinbaren (z.B. bei qualifizierten Personen ohne spezielles kirchenmusikalisches Examen).
    Damit ist es möglich, sich der jeweiligen Marktlage anzupassen.
  • Erstmals ist in dieser Richtlinie festgelegt, dass Fahrtkosten zu erstatten sind. Das gilt auch für den Weg zwischen Wohnort und Dienstort.
    Bei Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen ab 1.1.2019 unabhängig vom Qualifikationsgrad statt bisher 31 Euro nun 45 Euro gezahlt werden, bei besonderem Aufwand 63 Euro. Fahrgeld wird hier nicht erstattet.
  • Alle anderen Regelungen treten ab 1. Oktober in Kraft.

Bitte achten Sie darauf, dass auch in Ihrem Bereich die Neuerungen Beachtung finden und die Spielräume im positiven Sinne genutzt werden. Ob sich für Sie etwas am bisherigen Abrechnungs-Prozedere ändert, können Sie von Ihrem jeweiligen KVA erfahren. Es ist damit zu rechnen, dass neue Formulare erstellt werden, was sicherlich nicht pünktlich zum 1. Oktober erfolgen wird. Ab dann gelten jedoch davon unbenommen die neuen Beträge.

Achtung: Für Missverständnisse sorgte bereits, dass ein Schreiben des Konsistoriums vom 19.09.2018 an alle Superintendenturen zur Weiterleitung an alle Gemeinden, Kreiskantorinnen und Kreiskantoren und Kirchlichen Verwaltungsämter neben der neuen Einzelvergütungsrichtlinie noch ein Rundschreiben zur Stärkung des ehrenamtlichen kirchenmusikalischen Dienstes beinhaltete. Beide Dinge sind genau voneinander zu trennen. Im ersten Fall geht es um vergütete Dienste im Sinne von bezahlter Arbeitszeit. Im Gegensatz dazu wird das Ehrenamt in der EKBO so definiert, dass hier keine Arbeitszeit vergütet wird. Gleichwohl sollen für die Erfüllung eines Ehrenamtes notwendige Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Darauf beziehen sich die im erwähnten Anschreiben dargelegten Regelungen. Menschen, die dankenswerterweise kirchenmusikalisch tätig sind, ohne sich ihre Arbeitszeit vergüten zu lassen, möchte ich ermuntern, ihre Ansprüche auf Erstattungen geltend zu machen. Das entsprechende Rundschreiben ist in den Pfarrämtern, Superintendenturen und Kirchlichen Verwaltungsämtern zu erhalten.

Diese Richtlinie steht im KAB Nr. 9 und kann hier heruntergeladen werden.
Stand: 24. August 2018